Urheberrechtsvertrag

Während Werkverträge auf die Herstellung eines neuen Werkes zielen, beziehen sich Urheberrechtsverträge in der Regel auf die Nutzung neuer oder auch schon bestehender Werke. Sie sind deshalb meist mit Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen kombiniert. Welche Nutzungen erlaubt sind, muss im Vertrag präzise und ausdrücklich vereinbart werden. Grundsätzlich gilt: Nutzungsrechte, die sich nicht unmittelbar aus dem Vertrag ergeben, sind auch nicht eingeräumt worden.

Der Kunstfreund, der ein Porträt in Auftrag gegeben hat, darf das fertige Bild also nicht einfach vervielfältigen – dieses Recht muss er sich von der Urheberin ausdrücklich einräumen lassen. Auch der Zeitungsverleger muss sich das Recht, den für die Print-Ausgabe bestellten Artikel zusätzlich ins Internet zu stellen, ausdrücklich einräumen lassen. Auch wenn das fast nie geschieht: Ein stillschweigender Übergang von Nutzungsrechten ist nach dem Urheberrecht grundsätzlich ausgeschlossen.

Neben der einfachen Einräumung von Nutzungsrechten geht es insbesondere bei Verlagsverträgen häufig um die Übertragung von Nutzungsrechten. Damit räumt die Urheberin dem Verlag das Recht ein, das Manuskript, das Theaterstück oder die Software nicht nur selbst zu nutzen, sondern Nutzungsrechte daran an Dritte zu übertragen. Auch hier müssen die übertragbaren Nutzungsrechte vollständig und präzise im Vertrag aufgezählt werden – und der Anteil bestimmt werden, den die Urheberin von den entsprechenden Erlösen bekommt.

Aber selbst im Kunst- und Medienbereich, der vom Urheberrecht lebt, sind korrekte Urheberrechtsverträge selten. Besonders im Online- und PR-Bereich sowie im aktuellen Journalismus sind solche Absprachen die absolute Ausnahme; selbst das Wort "Nutzungsrecht" ist vielen Redakteuren unbekannt. Zwei Missstände sind da zu unterscheiden:

  • Viele Verträge (oder mündliche Absprachen) enthalten gar keine Aussage über die übertragenen Nutzungsrechte. Für diese Fälle hat das Urheberrechtsgesetz einige Grundsatzregelungen nach dem Muster "Falls nicht anders vereinbart, gilt ..." getroffen. Wo auch diese Regelungen nicht ausreichen, muss die "Zweckübertragungstheorie" weiterhelfen: Als vereinbart gilt, was dem Vertragszweck dient.
  • Manche Auftraggeber schießen aus dieser Erfahrung über das Ziel hinaus und möchten sich gleich "sämtliche Rechte" einräumen lassen, und zwar "zeitlich und räumlich unbegrenzt". Die Riesen-Vergütung, die das rechtfertigen würde, sind sie aber fast nie zu zahlen bereit. Wer also einen solchen Vertrag vorgelegt bekommt, sollte daraus alle pauschalen Regelungen herausstreichen und durch konkrete, überschaubare Formulierungen ersetzen: Verträge haben einen konkreten Zweck – und nicht mehr als dieser konkrete Zweck sollte darin fixiert werden. Nur so ist auch gewährleistet, dass die Urheberin an künftigen, ursprünglich gar nicht beabsichtigten Nutzungen vernünftig beteiligt wird. (Aber genau das wollen viele Auftraggeber mit ihren "Total-Buy-out-Verträgen" ja gerade verhindern!)

Urheberrechtsverträge müssen also folgende Angaben enthalten:

  • Für welche Nutzungsarten werden die Rechte eingeräumt?
  • Werden sie als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt?
  • Für welchen Zeitraum (das kann von einem Tag bei einer Online-Zeitung bis "zeitlich unbegrenzt" gehen)?
  • Für welches Gebiet (z.B. für das Verbreitungsgebiet der Zeitung, für den deutschsprachigen Raum, räumlich unbegrenzt)?
  • Darf der Verwerter Nutzungsrechte an Dritte übertragen? Wenn ja, welche?
  • Für welche Nutzung wird welche Vergütung fällig (Pauschalhonorar oder prozentuale Beteiligung an Verkaufserlösen)?
  • Zahlungs-, Abrechnungsmodalitäten usw.

Buch-, Musik- und Filmverlage haben hierfür vielseitige klein gedruckte Vertragsformulare entworfen. Aber auch für den telefonisch bestellten Zeitungsartikel müssen diese Fragen geklärt werden – sonst gibt es irgendwann Streit.



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Lizenzvertrag


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