Was tun gegen Total Buy-out?

War es früher üblich, dass Zeitungen von ihren Freien gar nicht mehr wollten als das Recht, den jeweiligen Artikel einmal abzudrucken, da haben sie neuerdings entdeckt, dass sie mit diesen Artikeln ja vielleicht noch viel mehr Geld verdienen könnten. Und verlangen von ihren Freien einen "Total Buy-out". Die Übersetzung "Totalausverkauf" trifft die Sache ganz gut, denn die Freien sollen dem Verlag

  • alle Nutzungsrechte an ihren Beiträgen
  • sowie das Recht zur Vermarktung an Dritte
  • für immer und ewig abtreten,
  • und zwar für das gleiche Honorar, das sie früher für den einmaligen Abdruck bekommen haben.

Entsprechende Erklärungen legen immer mehr Zeitungshäuser ihren Freien zur Unterschrift vor – nicht selten mit dem Hinweis, dass künftig keine Aufträge mehr bekommt, wer nicht unterschreibt. Bei Springer liest sich das z.B. so:

    "II. Vergütung

    (1) Sie erhalten ein mit der Chefredaktion jeweils abgestimmtes auftragsbezogenes Honorar.
    (2) Mit dem Honorar sind sämtliche Leistungen pauschal abgegolten. Abgegolten sind ebenfalls die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten sowie das Recht des Verlages, die Beiträge gem. Ziff. III umfassend zu nutzen...

    III. Rechteeinräumung

    (1) Der Verlag hat das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien (z.B. auch Buch- und Taschenbuchausgaben), Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern (z.B. magnetische, optische, magneto-optische und elektronische Trägermedien, wie CD-ROM, DVD und Disketten, durch Foto- und Fernkopie, Pay-TV, Pay-Radio, Pay-per-View, Pay-on-Demand sowie Print-on-Demand, Kabelweitersendung sowie in elektronischen Pressespiegeln, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken. Das Fehlen des Urhebervermerks löst keine zusätzlichen Vergütungs- und/oder Schadenersatzansprüche aus.
    (2) Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, Synchronisieren, Wiedergeben von Funksendungen, Verfilmen und Wiederverfilmen, zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie auf das Recht an Lichtbildern, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch gewerbliche Nutzung etc.).
    (3) Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von einfachen Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.
    (4) In jedem Fall behält der Verlag das einfache Nutzungsrecht."

Es ist offenkundig, dass die Verlage hier versuchen, sich noch schnell so viele Rechte wie möglich honorarfrei zu sichern, bevor die gemeinsamen Vergütungsregelungen nach dem Urheberrechtsgesetz in Kraft treten, über die ver.di derzeit mit den Verlegerverbänden verhandelt. Die Bedingungen, ein solches Diktat zurückzuweisen, sind in diesen Zeiten alles andere als gut, da sollte man sich keine Illusionen machen. Dennoch sollte man zunächst einmal ruhig überlegen, was die Verlage da eigentlich von ihren Freien verlangen:

Demütigung statt Zusammenarbeit

Deutlich wird am Springer-Beispiel vor allem eines: Dem Verlag geht es nicht um ein korrektes Vertragsverhältnis, nicht um vertrauensvolle Zusammenarbeit – er will alles, und zwar sofort. Er will für den eigenen Vorteil die Freien entrechten. Es grenzt schon an Demütigung, Freien ihre Rechte derart vollständig und in der Regel mit der erpresserischen Drohung abzunehmen, dass, wer nicht unterschreibt, künftig keine Aufträge mehr bekommt.

Wer so mit seinen Auftragnehmern umspringt, hat sich als seriöser Geschäftspartner selbst diskreditiert. Das ist nicht das Verhalten von Geschäftsleuten, sondern von Schutzgelderpressern. Und auf deren Forderungen kann man eigentlich auch nicht eingehen.

Total Buy-out ist gefährlich

Man muss sich klar machen, was eine so umfassende Einräumung von Nutzungsrechten bedeutet: Nach obigem Text müssten Freie künftig damit leben, dass ihre Beiträge inhaltlich verändert werden und unter ihrem Namen, aber ohne ihre Kontrolle in irgendwelchen – auch rechtsradikalen – Medien erscheinen können. Oder in der Werbung. Manche Verlage verlangen dafür sogar die Erklärung, dass an den Texten keine Rechte Dritter bestehen. Wer das ernst nimmt, müsste künftig jeden Menschen, den er in einem Beitrag zitieren will, fragen, ob er einverstanden ist, dass seine Aussagen auch in der Werbung benutzt werden für irgendwelche beliebigen Firmen.

Urheberrechte zum Nulltarif

Wenn die Formulierungen der verschiedenen Verlage sich in Details auch unterscheiden, identisch sind sie alle im entscheidenden Punkt: Für "alle Rechte für immer ewig" gibt es das gleiche Honorar, das bisher – meist seit vielen Jahren unverändert – für den einmaligen Abdruck in der Printausgabe gezahlt wurde. Es ist das erklärte Ziel der Verlage, mit der Weiternutzung der Beiträge von Freien in elektronischen Pressespiegeln, im Internet, in der Werbung, im Content-Management zusätzlich Geld zu verdienen – ohne aber die Autoren an den Früchten ihrer Arbeit beteiligen zu müssen. Wenn das Wort "Ausbeutung" irgendwo passt, dann hier.

Total-Buy-out-Verträge sind rechtswidrig. Und damit nichtig.

Nach Überzeugung von mediafon sind solche Allgemeine Honorarbedingungen und Verträge durchweg rechtswidrig und damit nichtig. Das aus zwei Gründen:

  • Selbst wenn der Total Buy-out nicht in Allgemeinen Honorarbedingungen, sondern in einem Vertrag steht, handelt es sich dabei durchweg um Formularverträge, die nach dem Bürgerlichen Gesetz wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten sind. In solchen AGB aber sind nach § 307 BGB alle Bestimmungen ungültig, die den Vertragspartner "unangemessen benachteiligen", zum Beispiel weil sie "mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren" sind. Ein Total Buy-out ohne zusätzliches Honorar aber verstößt frontal gegen den Grundgedanken des Urheberrechts, nach dem alle Urheber Anspruch auf ein angemessenes Honorar für alle Nutzungen ihrer Werke haben.
  • Zudem bedeutet die Unterschrift unter einen solchen Vertrag, dass der Urheber auf eine angemessene Vergütung für künftige – noch gar nicht absehbare – Nutzungen seiner Beiträge vorab verzichtet. Auf solche Vereinbarungen aber, heißt es im § 32 Abs. 3 UrhG, "kann sich der Vertragspartner nicht berufen", und zwar auch dann nicht, "wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden".

Das bedeutet: Auch wer einen Total-Buy-out-Vertrag unterschrieben hat, kann, wenn seine Beiträge anderswo genutzt werden, dafür ein angemessenes Honorar verlangen und dieses auch gerichtlich durchsetzen. Allerdings muss er dazu selbst das Honorar verlangen und den Verlag notfalls selbst verklagen. Ein Verbandsklagerecht, das ver.di wahrnehmen könnte, gibt es in diesem Fall leider nicht. ver.di hält Musterprozesse in dieser Frage jedoch für eminent wichtig und würde jedem Mitglied, das in so einem Fall klagen will, Rechtsschutz geben (vorausgesetzt natürlich, der konkrete Fall hat Aussicht auf Erfolg).

Klagen kann ver.di allerdings gegen die Verwendung solcher Regelungen als AGB. Und das war inzwischen in mehreren Fällen auch von Erfolg gekrönt: In einem Verfahren um die oben zitierten Springer-AGB entschied das Kammergericht Berlin am 26. März 2010, dass Springer diese AGB nicht weiter verwenden darf. Untersagt wurde dem Verlag insbesondere die Verwendung der Klauseln, die es erlauben sollten, Nutzungsrechte an Dritte weiter zu gegeben, ohne die Urheber zu fragen, die Werke ohne Vergütung für Werbezwecke zu nutzen und bei fehlender Namensnennung keine Ansprüche der Urheber zuzulassen. Informationen über weitere Verfahren findet man über die mediafon-Suche mit dem Suchwort "Total Buy-out".

Total Buy-out – was tun?

Um einen Total Buy-out durchzusetzen, beschreiten die Verlage zwei verschiedene Wege:

  • Manche geben ihren Freien Allgemeine Honorarbedingungen entsprechenden Inhalts "zur Kenntnis". Diese AGB gelten dann für alle folgenden Aufträge, sofern man ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Wer zusammen mit seiner Honorarabrechnung solche AGB bekommt, muss dem Verlag also einen Brief schreiben, dass er diesen AGB für alle künftigen Aufträge widerspricht. Sonst gelten sie (mit der vorn genannten Einschränkung).
  • Andere schicken ihren Freien einen förmlichen Vertrag zu. Der gilt erst, wenn er von beiden Seiten unterschrieben worden ist.

Wissen sollte man in beiden Fällen, dass manche Verlage hier mit Erpressung arbeiten und Freien keine Aufträge mehr geben, solange sie die neuen Regeln nicht akzeptieren. mediafon sind aber auch Fälle bekannt, in denen Freie die Unterschrift verweigert haben und trotzdem weiter Aufträge bekommen haben. Das muss man im konkreten Fall sondieren – vielleicht mit Hilfe des Betriebsrates.

Unabhängig davon sollte man zunächst einmal alles tun, um Widerstand zu organisieren:

  • die Journalistengewerkschaften dju und DJV informieren,
  • Kontakt zu anderen Freien aufnehmen und ein gemeinsames Vorgehen verabreden,
  • den Betriebsrat informieren und zur Intervention auffordern,
  • den Redaktionen erläutern, worum es hier geht, und sie bitten, beim Verlag gegen dieses Ansinnen zu protestieren (denn sie sind damit in der Regel genauso wenig einverstanden wie die Freien),
  • dem Verlag erläutern, dass man nicht bereit ist, rechtswidrige Erklärungen zu unterzeichnen.

Wo es nicht gelingt, die Total-Buy-out-Bestimmungen zurückzuweisen – was bei der derzeitigen desolaten Lage in den Medien häufig der Fall sein dürfte –, sollte man ernsthaft überlegen, ob man wirklich gewillt ist, weiter für einen Auftraggeber zu arbeiten, der seinen eigenen Vorteil mit rücksichtsloser Erpressung durchsetzt. Man braucht ja nicht gleich hinzuschmeißen – aber so ein Vorstoß des Verlages könnte ja Anlass sein, die Akquisition bei anderen Auftraggebern mal wieder zu forcieren. (Wobei schon mancher erstaunt festgestellt hat, dass anderswo viel bessere Honorare gezahlt werden als bei den Tageszeitungen.)

Unabhängig davon sollte jeder, der unter diesen Bedingungen arbeitet und mitbekommt, dass seine Beiträge noch anderswo genutzt werden, diese Nutzungen dokumentieren. Um spätestens dann, wenn man aus einem anderen Grund für diesen Verlag nicht mehr arbeiten will oder kann, ein angemessenes Honorar für diese Nutzungen einklagen zu können. Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren – vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem der Auftrag erteilt wurde.



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Quelle: www.mediafon.net//ratgeber_detailtext.php3?si=&view=print&id=40e96e6fb93d5
Druckdatum: 03.09.2010, 09:03:03